ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Intermastra GmbH

Version: 1.2
Gültigkeit ab: 04.09.2026

Intermastra GmbH
Dresdener Straße 11
65474 Bischofsheim

Telefon: +49 6144 338 46 36
E-Mail: info@intermastra.com
Verantwortlich: Dany Bernhard Mandou

Teil A – Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, auch wenn diese erst herzustellen oder zu erzeugen sind (§§ 433, 650 BGB), sowie für Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions-, Berechnungs-, Simulations-, Beratungs- und sonstige Dienst- oder Werkleistungen (zusammen auch „Leistungen“). Soweit einzelne Bestimmungen ihrem Inhalt nach nur auf Waren anwendbar sind, gelten sie für sonstige Leistungen entsprechend, soweit deren Rechtsnatur dies zulässt. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen. Änderungen werden dem Käufer in Textform mitgeteilt und gelten nur für nach der Mitteilung geschlossene Verträge.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für ihren Inhalt ist der schriftliche Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend; der Gegenbeweis bleibt zulässig.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen oder Verweisungen auf DIN-Normen), Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch elektronisch – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit; Verzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA (Incoterms® 2020) an dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Versand- oder Produktionsort; dieser ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Verpackungen, Verpackungsabfälle und PPWR

(1) Gesetzliche Anforderungen und Verantwortlichkeiten

Der Verkäufer erfüllt die für ihn aufgrund seiner jeweiligen rechtlichen Stellung anwendbaren gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren und Verpackungen, insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“) sowie der jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften.

Die Parteien bleiben jeweils für diejenigen Verpflichtungen verantwortlich, die ihnen nach der PPWR und den sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften aufgrund ihrer jeweiligen Rolle obliegen. Durch die nachstehenden Regelungen wird keine gesetzliche Verantwortlichkeit des Verkäufers erweitert oder eine gesetzliche Verantwortlichkeit des Käufers übernommen.

(2) Verpackungsrücknahme als vertragliche Leistung

Soweit der Verkäufer Verpackungen zusammen mit den gelieferten Waren bereitstellt, bietet der Verkäufer dem Käufer – vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen – die unentgeltliche Rücknahme und Abholung dieser Verpackungen bzw. daraus entstehender Verpackungsabfälle an.

Die Rücknahme erfolgt ausschließlich auf vorherige Anforderung des Käufers und nach vorheriger Abstimmung eines Abholtermins mit dem Verkäufer. Ein Anspruch auf eine bestimmte Abholfrist, Abholfrequenz oder einen bestimmten Abholtermin besteht nicht.

Die Rücknahme erfolgt ausschließlich im Rahmen der vom Verkäufer organisatorisch angebotenen Abholmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der jeweils wirtschaftlich und technisch zumutbaren Abwicklung.

(3) Umfang der Rücknahme

Die unentgeltliche Rücknahme beschränkt sich ausschließlich auf Verpackungen, die

a) vom Verkäufer im Zusammenhang mit einer Lieferung an den Käufer bereitgestellt wurden,

b) sich im Besitz bzw. Verfügungsbereich des Käufers befinden und

c) dem Verkäufer eindeutig zugeordnet werden können.

Verpackungen oder Verpackungsabfälle von Drittlieferanten, anderen Herstellern oder sonstigen Dritten sind von der unentgeltlichen Rücknahme ausgeschlossen.

Mehrwegverpackungen, Transportmittel, Ladungsträger, Paletten, Behälter oder sonstige wiederverwendbare Verpackungssysteme werden nur zurückgenommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Zustand und Bereitstellung der Verpackungsabfälle

Der Käufer hat die zur Rücknahme vorgesehenen Verpackungen bis zur Abholung ordnungsgemäß und für den Verkäufer ohne unverhältnismäßigen Aufwand zugänglich bereitzustellen.

Der Käufer ist verpflichtet, unterschiedliche Verpackungsmaterialien entsprechend den Vorgaben des Verkäufers getrennt zu halten und die Verpackungen frei von wesentlichen Fremdstoffen, Restinhalten und gefährlichen Stoffen bereitzustellen.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Rücknahme abzulehnen, soweit die Verpackungen oder Verpackungsabfälle nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechen.

Entstehen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Bereitstellung zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Sortierung, Reinigung, Umverpackung, Sonderentsorgung oder zusätzliche Anfahrten, ist der Verkäufer berechtigt, diese dem Käufer nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.

(5) Bereitstellung und Zugänglichkeit

Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass die zur Rücknahme bestimmten Verpackungen zum vereinbarten Abholtermin vollständig gesammelt und für das vom Verkäufer eingesetzte Transportmittel zugänglich bereitgestellt werden.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Verpackungen innerhalb von Betriebsgebäuden, aus Lagerbereichen oder aus sonstigen schwer zugänglichen Bereichen des Käufers einzusammeln oder zu verladen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, die durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Bereitstellung durch den Käufer verursacht werden, können dem Käufer nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

(6) Keine Rücknahme fremder Verpackungen

Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme von Verpackungen, die nicht vom Verkäufer geliefert wurden, besteht nicht.

Der Verkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet, Verpackungsabfälle anderer Lieferanten, Hersteller oder Marken zurückzunehmen oder zu entsorgen.

Eine Rücknahme solcher Verpackungen bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und kann von der Übernahme der hierfür entstehenden Kosten durch den Käufer abhängig gemacht werden.

(7) EPR und sonstige gesetzliche Verpflichtungen des Käufers

Die vertragliche Rücknahmeleistung des Verkäufers führt weder zu einer Übernahme noch zu einer Änderung der gesetzlichen Pflichten des Käufers nach der PPWR oder sonstigen anwendbaren EPR-Vorschriften.

Soweit der Käufer aufgrund seiner Stellung als Hersteller, Importeur, Vertreiber, Erzeuger oder aufgrund einer Eigenmarken- oder sonstigen Konstellation selbst gesetzlich für Registrierung, Systembeteiligung, Finanzierung, Meldung, Rücknahme, Verwertung oder sonstige EPR-Verpflichtungen verantwortlich ist, verbleiben diese Verpflichtungen vollständig beim Käufer.

Der Käufer hat den Verkäufer auf Anforderung über diejenigen Umstände zu informieren, die für die Bestimmung der jeweiligen gesetzlichen Verantwortlichkeiten von Bedeutung sind.

(8) Änderungen gesetzlicher Anforderungen

Sollten sich die gesetzlichen Anforderungen an Verpackungen, Verpackungsabfälle oder EPR nach Vertragsschluss ändern, ist der Verkäufer berechtigt, die Art und Weise der vertraglich angebotenen Rücknahmeleistung angemessen anzupassen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder aufgrund geänderter technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erforderlich oder sachgerecht ist.

(9) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Soweit eine Bestimmung dieser Klausel aufgrund zwingenden Rechts nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise

anwendbar ist, gilt an ihrer Stelle diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

§ 6 Preis- und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Produktionsstandort, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab dem vereinbarten Versandort sowie die Kosten einer auf Wunsch des Käufers abgeschlossenen Transportversicherung. Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer, soweit zwingendes Recht oder die vereinbarte Lieferklausel nichts anderes bestimmen. Für Rücknahme, Bereitstellung und Behandlung von Verpackungen gilt § 5.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 21 Tagen ab Stellung einer Rechnung an den Käufer. Wir behalten uns vor, Vorkasse zu verlangen. Erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse, erhält der Kunde eine Proforma-Rechnung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere nach § 8 Abs. 5 Satz 2, unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.

Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über den Aufwendungsersatz und Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere die ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen und Freigabemuster. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach § 434 BGB. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter haften wir nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige regelmäßig, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entdeckung abgesendet wird; bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit Lieferung. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen oder zu übergeben. Bei Ersatzlieferung ist die mangelhafte Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Unsere Verpflichtung zum Ausbau der mangelhaften und Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten Sache richtet sich nach § 439 Abs. 3 BGB.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie erforderliche Aus- und Einbaukosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. War das Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt, können wir Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(8) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(9) Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Käufer nur nach Maßgabe von § 9 verlangen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit wir nach Abs. 2 haften, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Eine weitergehende betragsmäßige Begrenzung gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beraten und dies nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört, erfolgt dies unentgeltlich. Eine etwaige Haftung richtet sich auch insoweit nach diesem § 9.

(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigem zwingenden Recht.

(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere nach § 648 BGB, wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. Unberührt bleiben insbesondere zwingende längere Fristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 445b und § 634a BGB sowie Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Rechtswahl und Streitbeilegung

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts dort unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese AVB gelten, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Schiedsort ist Wiesbaden; Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Recht der Parteien, vor Bildung des Schiedsgerichts einstweiligen Rechtsschutz bei einem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen, bleibt unberührt.

Teil B – Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, auch wenn diese erst herzustellen oder zu erzeugen sind (§§ 433, 650 BGB), sowie für Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions-, Berechnungs-, Simulations-, Beratungs- und sonstige Dienst- oder Werkleistungen (zusammen auch „Leistungen“). Soweit einzelne Bestimmungen ihrem Inhalt nach nur auf Waren anwendbar sind, gelten sie für sonstige Leistungen entsprechend, soweit deren Rechtsnatur dies zulässt. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Verkäufer; Änderungen gelten nur für nach ihrer Mitteilung geschlossene Verträge.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für ihren Inhalt ist der schriftliche Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend; der Gegenbeweis bleibt zulässig.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen oder Rücktritt) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung wird mit Abgabe in Textform verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer vor Annahme hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag insoweit als nicht geschlossen, wie der Irrtum oder die Unvollständigkeit die Einigung verhindert.

(2) Der Verkäufer hat unsere Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform zu bestätigen oder durch vorbehaltlose Ausführung anzunehmen. Eine verspätete oder geänderte Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit; Verzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Monate ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 2% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bischofsheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein mit Ausstellungs- und Versanddatum, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Menge) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, haben wir daraus entstehende Verzögerungen in Bearbeitung und Zahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine Versandanzeige mit entsprechendem Inhalt zu übermitteln.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(5) Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, kann der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen nach § 304 BGB verlangen. Bei einer vom Verkäufer herzustellenden unvertretbaren Sache stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir zur Mitwirkung verpflichtet sind und ihr Unterbleiben zu vertreten haben.

§ 5 Verpackungen, Verpackungsabfälle und PPWR

(1) Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und die hierfür verwendeten Verpackungen den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“), sowie den jeweils anwendbaren nationalen Durchführungsvorschriften entsprechen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine jeweilige rechtliche Stellung und seine Verpackungen geltenden Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung („EPR“) ordnungsgemäß zu erfüllen, soweit diese ihm gesetzlich obliegen.

(2) Verpackungsinformationen und Nachweise

Der Lieferant stellt dem Besteller auf dessen Anforderung sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Beurteilung und Erfüllung der jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Angaben zu Art, Material, Zusammensetzung, Gewicht und Verpackungskategorie sowie, soweit erforderlich, technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und sonstige Nachweise über die Konformität der Verpackungen.

Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über Änderungen der Verpackung, der Verpackungsmaterialien, der Zusammensetzung oder sonstige Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Konformität oder die EPR-rechtliche Einstufung der Verpackungen haben können.

(3) EPR und Registrierung

Soweit der Lieferant nach der PPWR oder den anwendbaren nationalen Vorschriften für die Registrierung, Systembeteiligung, Finanzierung, Rücknahme, Verwertung oder Meldung von Verpackungen verantwortlich ist, hat er diese Verpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen.

Der Lieferant stellt dem Besteller auf Verlangen geeignete Nachweise über die Erfüllung dieser Verpflichtungen zur Verfügung.

(4) Verpackungen unter der Marke des Bestellers

Soweit der Lieferant Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem Namen, der Marke oder dem Zeichen des Bestellers herstellt, befüllt oder bereitstellt, hat der Lieferant dem Besteller sämtliche für dessen Pflichten als Erzeuger („manufacturer“)

und/oder Hersteller („producer“) erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtung des Lieferanten zur Bereitstellung der vorgenannten Informationen und Unterlagen lässt die gesetzliche Verantwortlichkeit des Bestellers nach der PPWR unberührt.

(5) Rücknahme von Verpackungen

Soweit zwischen den Parteien vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, nimmt der Lieferant die von ihm gelieferten Verpackungen bzw. Verpackungsabfälle unentgeltlich zurück und führt diese einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung, Verwertung oder sonstigen gesetzeskonformen Bewirtschaftung zu.

Die Einzelheiten der Rücknahme, insbesondere Bereitstellungsort, Abholrhythmus, Sortierung und Verpackungszustand, können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

(6) Freistellung

Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen angemessenen Kosten, Schäden, Aufwendungen und Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Lieferant ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Anforderungen hinsichtlich der gelieferten Verpackungen schuldhaft nicht erfüllt hat.

Die Freistellung gilt insbesondere für behördliche Maßnahmen, notwendige Nachbesserungen, Rücknahmen, Entsorgungs- und Verwertungskosten sowie angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese auf einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.

(7) Vorrang zwingenden Rechts

Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine abweichende Zuordnung gesetzlicher Pflichten. Die nach der PPWR jeweils gesetzlich verantwortliche Partei bleibt für die ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.

§ 6 Preis- und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart oder in der Bestellung ausgewiesen ist, umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten, insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transport und Versicherung bis zum vereinbarten Erfüllungsort. Für die Rücknahme von Verpackungen gilt ergänzend § 5.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Verzugsfall gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 7 Geheimhaltung, Unterlagen und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer angemessenen stichprobenartigen Qualitätskontrolle offen zutage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen richtet sich Art und Umfang der Untersuchung nach den Umständen des Einzelfalls und dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Eine Mängelanzeige gilt regelmäßig als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entdeckung abgesendet wird.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie erforderliche Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Stellt sich unser Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, schulden wir Kostenersatz nur, wenn wir erkannt oder fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Daneben können wir Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, stehen uns neben den sonstigen Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir können insbesondere die Art der Nacherfüllung verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; unser Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Stellungnahme und wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als geschuldet, sofern er nicht offensichtlich unbegründet war; dem Verkäufer bleibt der Gegenbeweis vorbehalten.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat während der Vertragsdauer eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang; bei vereinbarter Abnahme beginnt sie mit der Abnahme. Zwingende längere Fristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 445b und § 634a BGB, bleiben unberührt. Für Rechtsmängel gilt außerdem: Ansprüche verjähren nicht, solange der Dritte das Recht noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Rechtswahl und Streitbeilegung

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts dort unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese AEB gelten, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Schiedsort ist Wiesbaden; Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Recht der Parteien, vor Bildung des Schiedsgerichts einstweiligen Rechtsschutz bei einem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen, bleibt unberührt.

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